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   BGH, 23.01.1964 - VII ZR 126/62   

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https://dejure.org/1964,5740
BGH, 23.01.1964 - VII ZR 126/62 (https://dejure.org/1964,5740)
BGH, Entscheidung vom 23.01.1964 - VII ZR 126/62 (https://dejure.org/1964,5740)
BGH, Entscheidung vom 23. Januar 1964 - VII ZR 126/62 (https://dejure.org/1964,5740)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    AA bei Pfändung der Provisionsansprüche, Strohmanngeschäft, wichtiger Grund, Zurechnung des Verschuldens des Erfüllungsgehilfen, Erfüllungsgehilfe, Ausschlusstatbestand

Papierfundstellen

  • VersR 1964, 428
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 05.02.1959 - II ZR 107/57

    Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters

    Auszug aus BGH, 23.01.1964 - VII ZR 126/62
    Ein Verschulden von Hilfspersonen des HV ist nicht geeignet, den AA auszuschließen, weil die Vorschrift des § 278 BGB im Falle des § 89 b Abs. 3 Satz 2 HGB nicht angewandt werden kann (im Anschluss an BGH, 05.02.1959 LS 1 m.w.N.; BGHZ 29, 275, 278 = DB 59, 345).
  • BGH, 18.07.2007 - VIII ZR 267/05

    Zurechnung des Fehlverhaltens einer Hilfsperson des Handelsvertreters

    b) Der Grundsatz, dass ein Verschulden von Hilfspersonen nicht geeignet ist, den Ausgleichsanspruch auszuschließen, greift ausnahmsweise dann nicht ein, wenn ein Dritter, der nicht Vertragspartner ist, nach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten ausschließlich als Handelsvertreter für den Unternehmer tätig sein soll; in einem solchen Fall kann sich der Handelsvertreter nicht darauf berufen, dass der Dritte nur sein Erfüllungsgehilfe gewesen sei (im Anschluss an BGH, Urteil vom 23. Januar 1964 - VII ZR 162/62, VersR 1964, 428).

    Der Grundsatz, dass ein Verschulden von Hilfspersonen eines Handelsvertreters nicht geeignet ist, den Ausgleichsanspruch auszuschließen, greift allerdings ausnahmsweise dann nicht ein, wenn ein Dritter, der nicht Vertragspartner ist, nach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten ausschließlich als Handelsvertreter für den Unternehmer tätig sein soll; in einem solchen Fall kann sich der Handelsvertreter nicht darauf berufen, dass der Dritte nur sein Erfüllungsgehilfe gewesen sei (BGH, Urteil vom 23. Januar 1964 - VII ZR 162/62, VersR 1964, 428, unter II; MünchKommHGB/v.Hoyningen-Huene, aaO; Ebenroth/Boujong/Joost/Löwisch, aaO m.w.N.).

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